NOTAR MANUEL BUSCH
 

Notarkosten




Gebührenerhebungspflicht. Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notar­kosten­gesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notar­kas­se er­stre­cken sich auch auf die ordnungsgemäße Ge­büh­ren­erhe­bung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kosten­de­cken­­de Gebühr durchführen. Dadurch wird ge­währ­leis­tet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertrags­ge­stal­tung in An­spruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notar­kosten­recht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Beratung inklusive. Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwie­rig­keit, dem Aufwand oder der Anzahl der Be­spre­chungs­termine.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grund­stücks­trans­aktionen in Deutschland, Frankreich, Eng­land, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten ni­cht nur in hohem Maße Rechts­sicher­heit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.