NOTAR MANUEL BUSCH
 

Berechnung der Notarkosten




Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeits­auf­wand des Notars. Für jede Amts­tätig­keit des Notars sieht das bundesweit ein­heit­liche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen be­stimm­ten Gebührensatz vor. Ausgehend vom je­wei­ligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert ab­hän­gi­gen Ge­bühren­staf­felung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Ent­wurfs­ferti­gung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Be­schlüs­se kommt die doppelte Ge­bühr (2,0) zum Ansatz. Für Be­treu­ungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Voll­zugs­tä­tig­keit des Notars aber bei­spiels­weise auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeug­nisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchs­tens 50,-- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Ge­schäfts­­wert für die Ge­bühren­be­rech­nung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kauf­ver­trag re­gel­mäßig der Kauf­preis, bei Generalvollmachten das Brutto­ver­mögen des Vollmachtgebers und bei Tes­tamen­ten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Ge­schäfts­­prü­fun­gen durch den Prä­si­den­ten des Land­ge­richts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ord­nungs­ge­mäße Kostenansatz. Bei Un­regel­mäßig­keiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nach­zu­for­dern oder zu­rück­zu­er­stat­ten. Falsche Wert­an­ga­ben der Beteiligten sind strafbar.