NOTAR MANUEL BUSCH
 

Immobilien




Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die mei­sten Beteiligten allein von der finanziellen Be­deu­tung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Be­trä­ge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Ver­käufer ist der Grundbesitz häufig der be­deu­tend­ste Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten wer­den und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Ge­stal­tung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und ü­ber­wacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käu­fer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu er­hal­ten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Im­mo­bi­lie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu er­­hal­­ten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Ziel­vor­stel­lungen, informiert sie über die Re­ge­lungs­­mög­­lich­­kei­ten und erstellt darauf aufbauend einen sach­ge­rech­ten und ausgewogenen Entwurf eines Kauf­ver­tra­ges.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts be­tref­fen. Die Be­son­der­hei­ten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt ins­be­son­de­re für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grund­stücks­an­teil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und das
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in An­spruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Dar­le­hen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Aus­zah­lungs­zeit­punkt abstimmen. Ist die Fi­nan­zie­rung des Kaufpreises bei Ab­schluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Ab­si­che­rung des Dar­le­hens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hy­poth­ek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.