NOTAR MANUEL BUSCH
 

Streitvermeidung, Schlichtung & Me­di­a­tion




Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle Vermittlung nach dem Sachen­rechts­be­rei­ni­gungs­gesetz: Die Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künf­ti­gen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaf­fen.

Wir Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vor­sor­gen­den Rechts­pflege tätig. Durch unsere betreuende und beratende Funktion helfen wir in vielfältiger Weise, Streit von vornherein zu vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer ein­ver­nehm­lichen Lösung bei­zu­le­gen. Aber auch dort, wo keine Einigung mög­lich ist, können wir Notare aufgrund unserer unabhängigen und un­par­tei­ischen Stel­lung sowie unserer Fachkunde als Schiedsrichter einen Streit entscheiden. Durch die Ein­schal­tung eines Notars werden so lang­wie­rige und kostenträchtige Strei­tig­kei­ten vor Gericht vermieden.

Bei Vertragsschlüssen kommen Streitigkeiten unter den verschiedenen Beteiligten eines Vertrages oft gar nicht erst auf, weil Notare als pro­fes­si­o­nel­le Berater von vorn­he­rein be­tei­ligt sind - bei der Beratung, der Er­stel­lung von Entwürfen, dem eigentlichen Ver­­trags­­schluss (Be­ur­kun­dung) und der Abwicklung (Vollzug). In all diesen Pha­sen sind wir Notare, anders als der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.

Aufgrund unserer gesetzlichen Stellung als unabhängige und unparteiische Betreuer der Beteiligten achten wir auf einen gerechten In­te­res­sens­aus­gleich aller Ver­trags­par­teien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prü­fungs- und Belehrungspflichten sowie die vor­ge­schrie­be­nen Förm­lich­kei­ten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Ver­trags­schluss geklärt wer­den. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde er­bringt sie den vol­len Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.

Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen be­son­ders hervor:

  • Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten selbst bestimmen das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
  • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens un­ter­bricht die Verjährung - das be­deu­tet Zeitgewinn für Verhandlungen.
  • Aus der Schlichtungsvereinbarung kann un­mit­tel­bar vollstreckt werden - wie aus ei­nem Ge­richts­ur­teil.
  • Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind in der Regel schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsurteil.
  • Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Streitigkeiten einen Ei­ni­gungs­ver­such bei einem Notar oder einer anderen Gü­te­stel­le versucht ha­ben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann. Von dieser Möglichkeit haben als erste Bayern und Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.

Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlich­tungs­ver­fah­ren, eine sog. Mediation, durch­­ge­­führt werden. Der Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formuliert er die Ei­ni­gung in rechtlich ein­deu­ti­ger Weise und kümmert sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in recht­li­cher und wirtschaftlicher Hin­sicht gesichert.

Um dem schlichtenden Notar sowie den Schlich­tungs­par­tei­en einen Leitfaden für den förm­li­chen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens an die Hand zu geben, hat die Bun­des­notar­kammer eine Güteordnung be­schlos­sen.