NOTAR MANUEL BUSCH
 

Vererben




Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erb­las­ser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Tes­ta­ments­re­gister der Bun­des­no­tar­kam­mer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nach­lass­ver­fahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in ei­ner notariellen Urkunde do­ku­men­tier­te letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen von letztwillige Verfügungen

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Ob­wohl ein Tes­ta­ment auch eigenhändig - als ganz hand­schrift­lich - verfasst werden kann, ist notarielle Be­ra­tung und Vor­be­rei­tung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform er­rich­te­te Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beur­kun­dungs­be­dürftig. An­ders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Ver­gleich zu notariellen ge­mein­schaft­lichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die be­son­de­re amtliche Ver­wah­rung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Ver­trags­part­ners überhaupt nicht mehr. Diese Bin­dung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nach­lass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Ver­fü­gun­gen vor­ge­se­hen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wün­sche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Ge­stal­tungs­in­stru­men­ten. Diese kom­bi­nie­ren wir Notare in unserer Beratungs- und Ge­stal­tungs­pra­xis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechts­si­che­rer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe wer­­den, sondern beispielsweise nur einzelne Ge­gen­stän­de aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Ge­gen­stän­de ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Tes­ta­ments­voll­strecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Ver­fü­gun­gen zur Aus­­füh­rung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vor­zu­neh­men. Die Anordnung einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Un­er­fah­re­nheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Bennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.